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                Allgemeine 
                Geschäftsbedingungen von Konstanze Läufer-Wiest (im folgenden 
                genannt Designer).  
                Stand 31.12.2011 
                 
                 
                 
                 
                1 Allgemeines 
                  
                1.1  
                Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge 
                über Grafik-Design-Leistungen zwischen dem Designer und dem 
                Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch 
                dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen 
                (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten 
                Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.  
                 
                1.2  
                Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der Designer 
                in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten 
                Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag 
                vorbehaltlos ausführt.  
                 
                1.3  
                Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur 
                dann gültig, wenn ihnen der Designer ausdrücklich schriftlich 
                zustimmt.  
                 
                1.4  
                Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Designer und dem Auftraggeber 
                zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in 
                diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. 
                 
                 
                 
                 
                2 Urheberrecht und Nutzungsrechte  
                 
                2.1  
                Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, 
                der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werkleistungen 
                gerichtet ist.  
                 
                2. 2 
                Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. 
                Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den 
                Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen 
                im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer 
                insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 
                97 ff. UrhG zu.  
                 
                2.3  
                Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche 
                Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion 
                verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist 
                unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt 
                den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten 
                Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht 
                vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen 
                SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart 
                 
                 
                2.4 
                Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für 
                den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts 
                anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht 
                übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch 
                den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen 
                Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer.  
                 
                2.5  
                Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung 
                der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 
                 
                2.6 
                 
                Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken 
                und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber 
                genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung 
                berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann 
                der Designer 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag 
                für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche 
                Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.  
                2.7  
                Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter 
                und Beauftragten haben keinen Einfluß auf die Höhe 
                der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.  
                 
                 
                 
                3 Vergütung 
                 
                3.1 
                Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnugen und 
                Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf Grundlage des Tarifvertrages 
                für Designleistungen SDSt/ AGD (neueste Fassung), sofern 
                keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung 
                von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich 
                etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, 
                die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. 
                 
                3.2  
                Werden Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich 
                vorgesehen genutzt, ist der Designer berechtigt, nachträglich 
                die Differenz zwischen der höheren Vergütung für 
                die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen 
                Vergütung zu verlangen. 
                 
                 
                 
                4 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten 
                  
                4.1  
                Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitungen oder Änderungen 
                von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung 
                etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend des Tarifvertrages für 
                Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet. 
                 
                4.2Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung 
                notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des 
                Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, 
                dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.  
                4.3  
                Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im 
                Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, 
                verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis 
                von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich 
                aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere 
                die Übernahme der Kosten. 
                4.4 
                Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für 
                spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, 
                Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., 
                sind vom Auftraggeber zu erstatten. 
                 
                 
                 
                 
                5 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme 
                5.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes 
                ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. 
                Sie ist ohne Abzug zahlbar.  
                5.2 
                Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen 
                verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. 
                 
                5.3 
                Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine 
                entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles 
                fällig. Erstreckt sich der Auftrag über längere 
                Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, 
                sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der 
                Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung 
                von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. 
                5.4 
                Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe 
                von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen 
                Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen 
                höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die 
                Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere 
                Belastung nachweisen.  
                 
                 
                 
                 
                6 Eigentumsvorbehalt etc.  
                 
                6.1  
                An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte 
                eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. 
                 
                6.2  
                Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr 
                zwingend benötigt, unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, 
                falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 
                Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten 
                zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig 
                sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt 
                unberührt. 
                 
                6.3  
                Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und 
                Rechnung des Auftraggebers. 
                 
                 
                 
                 
                7 Digitale Daten 
                 
                7.1  
                Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die 
                im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. 
                Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, 
                ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.  
                 
                7.2  
                Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung 
                gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des 
                Designers geändert werden.  
                 
                 
                 
                 
                8 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster 
                 
                8.1  
                Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer 
                Korrekturmuster vorzulegen.  
                 
                8.2  
                Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur 
                aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung 
                ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen 
                Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. 
                Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur 
                für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
                 
                8.3  
                Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt 
                der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete 
                Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster 
                zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.  
                 
                 
                 
                 
                9 Gewährleistung 
                 
                9.1  
                Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher 
                Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene 
                Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln. 
                 
                9.2  
                Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen 
                nach Ablieferung geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei 
                angenommen.  
                 
                 
                 
                 
                10 Haftung  
                 
                10.1  
                Der Designer haftet - sofern der Vertrag keine anderslautenden 
                Regelungen trifft - gleich aus welchem Rechtsgrund nur für 
                Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung 
                gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 
                Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung 
                vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die 
                Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden 
                und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive 
                Forderungsverletzungen, Verschulden bei Vertragsabschluß 
                und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz 
                des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.  
                 
                10.2  
                Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers 
                an Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber 
                dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit 
                den Designer kein Auswahlverschulden trifft. Der Designer tritt 
                in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.  
                 
                10.3  
                Sofern der Designer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, 
                tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, 
                Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, 
                verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der 
                Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des 
                Designers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche 
                durchzusetzen.  
                 
                10.4  
                Der Auftraggeber stellt den Designer von allen Ansprüchen 
                frei, die Dritte gegen den Designer stellen wegen eines Verhaltens, 
                für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung 
                bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen 
                Rechtsverfolgung.  
                 
                10.5  
                Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen 
                durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung 
                für technische und funktionsgemäße Richtigkeit 
                von Text, Bild, Ton und Gestaltung.  
                 
                10.6  
                Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, 
                Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt 
                jede Haftung des Designers.  
                 
                10.7  
                Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit 
                und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die 
                Neuheit des Produkts haftet der Designer nicht.  
                 
                 
                 
                 
                11 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen 
                 
                11.1 
                Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen 
                hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. 
                Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion 
                Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer 
                behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene 
                Arbeiten.  
                 
                1 1.2  
                Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, 
                die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Designer eine 
                angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz 
                oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche 
                geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens 
                bleibt davon unberührt.  
                 
                 
                11.3 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung 
                aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte 
                er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt 
                sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen 
                Dritter frei.  
                 
                 
                 
                 
                12 Schlußbestimmung 
                  
                12.1  
                Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, 
                ist Erfüllungsort der Sitz des Designers.  
                 
                12.2  
                Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt 
                die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.  
                 
                12.3  
                Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  
                 
                12.4  
                Gerichtsstand ist der Sitz des Designers, sofern der Auftraggeber 
                Vollkaufmann ist. Der Designer ist auch berechtigt, am Sitz des 
                Auftraggebers zu klagen.  
                 
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